WIKOTEC
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma WIKOTEC Kommunikationstechnik GmbH, Bührener Esch 20, 49565 Bramsche:

  1. Geltung
    Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Geschäftsbedingungen. Mit Auftragserteilung werden diese Bestandteil des Vertrages. Diese AGB gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle geschäftlichen Kontakte, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf – und Folgeaufträge. Abweichende Vereinbarungen oder Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma WIKOTEC. Wir widersprechen hiermit ausdrücklich jedweder Bedingung von Seiten des Käufers. Diese bedürften einer schriftlichen Bestätigung durch die Firma WIKOTEC und sind, solange nicht erfolgt, für uns gegenstandslos und nicht verpflichtend. Ansonsten gelten ausschließlich unsere Liefer-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen.

  2. Angebote und Preise
    Alle Angebote erfolgen hinsichtlich Preisstellung und Lieferfristen freibleibend. Eine Bestellung wird erst durch Abgabe unserer Auftragsbestätigung wirksam. Alle Preise sind Nettopreise in €, ab Auslieferungslager Bramsche, zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, Verpackung und Frachtkosten, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart oder bestätigt. Unterhalb eines Mindestbestellwertes von 150,- €/Bestellung berechnen wir aktuell einen Mindermengenzuschlag von 30,- €/Bestellung. Sollten nach Abgabe eines Angebotes äußere Einflüsse zu Änderungen unserer Bezugspreise führen, behalten wir uns eine nachträgliche Preisanpassung vor. Eine etwaige individuelle Preisbindefrist entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Angebotsfußtext. Lieferungen im innergemeinschaftlichen Lieferverkehr (EU) sind mehrwertsteuerfrei. Der Käufer im EU-Ausland ist verpflichtet, die Ausfuhr von der zuständigen Übergangszollstelle bescheinigen zu lassen und uns die Bescheinigung innerhalb von 14 Tagen zuzusenden.

  3. Lieferung und Verpackung
    Kosten für Lieferung, Verpackung und Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Beschädigte Ware ist erst dann anzunehmen, wenn vom Anliefernden die Beschädigung ausdrücklich anerkannt worden ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trifft die Firma WIKOTEC die Auswahl von Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Für von der Firma WIKOTEC unverschuldeten Lieferverzug, oder sonstige Lieferbeeinträchtigungen (z.B. Warenverlust), die der Transporteur zu verantworten hat oder auf Grund von höherer Gewalt entstanden sind, auch entgegen etwaiger Zusicherung auf gutem Glauben durch Transporteurzusage, übernimmt die Firma WIKOTEC dafür keine Haftung.

  4. Gefahrenübergang
    Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Lieferungsgegenstandes geht mit dem Verlassen der Firma WIKOTEC auf den Vertragspartner über. Beanstandungen wegen eventueller Transportschäden für alle Lieferungen aus dem Vertrag sind vom Auftraggeber unverzüglich auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungen o.ä. selbst geltend zu machen. Unsere Lieferware ist unmittelbar bei Anlieferung im Beisein des Frachführers zu öffnen und auf Unversehrtheit zu überprüfen. Etwaige Beschädigungen sind dem Frachtführer direkt mitzuteilen und vom diesem schriftlich anzuerkennen, ansonsten ist die Annahme der beschädigten Ware abzulehnen.

  5. Lieferfristen
    Jede Angabe von Lieferfristen ist unverbindlich. Die Firma WIKOTEC ist zu Teillieferungen berechtigt. Verzögerungen durch höhere Gewalt, Lieferschwierigkeiten von Vorlieferanten oder Verzögerungen beim Transport sind nicht durch die Firma WIKOTEC zu vertreten. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

  6. Zahlung
    Zahlungen haben, sofern nicht anders durch uns schriftlich zugesichert, innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, so steht der Firma WIKOTEC, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte, das Recht zu, weitere Lieferungen und Leistungen zu verweigern oder sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Ware zu verlangen. Desweiteren behalten wir uns rechtliche Schritte vor.

  7. Eigentumsvorbehalt
    Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum der Firma WIKOTEC. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erscheint die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so ist die Firma WIKOTEC berechtigt die Ware zurückzuholen. Der Vertragspartner ist insoweit zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Wertminderungen durch den Gebrauch oder durch den Einsatz der Ware gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Auftraggebers. Eine Abtretung von Forderungen der Firma WIKOTEC ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich und zulässig.

  8. Gewährleistung und Garantie
    Soweit nichts anderes im Angebot oder der Auftragsbestätigung vermerkt ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Fehler bzw. Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Liefergegenstandes, der Firma WIKOTEC schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Fa WIKOTEC spätestens innerhalb einer Woche nach Auftreten schriftlich mitzuteilen. Die Firma WIKOTEC ist berechtigt, diese Fehler innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ein Umtausch der Ware erfolgt nur, wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist. Im Garantiefall werden weitere Kosten, wie z.B. Frachtkosten nicht durch die Firma WIKOTEC abgedeckt. Der Gewähr-leistungsanspruch erlischt, wenn - ohne das schriftliche Einverständnis des Verkäufers – Eingriffe des Kunden oder Dritter in den Gegenstand vorgenommen werden, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.

  9. Rücktritt oder Minderung
    Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dessen Erfüllung durch die Firma WIKOTEC unmöglich wird. Bei Nichterfüllung eines Vertragsteiles kann weiterhin eine Minderung des Preises um den Betrag der nichterbrachten Leistung gefordert werden. Rücksendung bereits gelieferter Ware erfolgt grundsätzlich auf Gefahr und zu Lasten des Auftraggebers. Sie erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung durch die Firma WIKOTEC.

  10. Rücktrittsrecht der Firma WIKOTEC
    Treten unvorhersehbare Ereignisse ein, die die wirtschaftliche Bedeutung und den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf die Firma WIKOTEC erheblich einwirken sowie bei nicht möglicher Ausführung ist die Firma WIKOTEC berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers bestehen in einem solchen Fall nicht.

  11. Installationsvoraussetzungen laut Firma WIKOTEC

    Allgemein:
    Die Kabelverlegung erfolgt bauseits. Die bauseitig eingesetzten Datenkabel müssen den uns bekannten, d.h., angefragten oder ausgeschriebenen Typen und Qualitäten entsprechen. Die Kabel sind DIN-gerecht bis in die Endstelle (Netzwerkschrank, o.ä.) endverlegt und lt. aktuellem Plan beschriftet. Voraussetzung dafür ist vor allem, dass alle Kabel am jeweiligen Montageplatz fachgerecht in das betreffende Gehäuse eingeführt und in der entsprechend notwendigen, montagetypischen Überlänge vorhanden und zugänglich sind. Die Kabelverlegung muss soweit im voraus erfolgt sein, dass uns ein unterbrechungsfreies und ökonomisches Arbeiten vor Ort möglich ist. Alle davon abweichende Voraussetzungen führen zur Nachberechnung von Mehraufwand/Wartezeit. Sollten Absprachen über die Art der Kabelverlegung/-führung erfolgt sein, so sind diese einzuhalten, bzw. falls abweichend, zu kommunizieren und von uns kalkulatorisch zu bewerten, mit allen Konsequenzen.

    Unsere Kalkulation beruht auf der Vorgabe, dass alle einzelnen Montagestellen barrierefrei zugänglich sind oder uns zumindest per Zugangsberechtigung (Schlüssel, o.ä.) umgehend zu Installationsbeginn zugänglich gemacht werden und darüber hinaus von uns nur einmal angelaufen/eingerüstet werden müssen, d.h., an einem Stück abgearbeitet werden können. Sofern nicht vor Angebotsabgabe kommuniziert oder schon im uns vorliegenden LV angegeben, führt eine nur schrittweise Abarbeitung von Montagestellen sowie auch eine Installation in Höhe (Einsatz von Steighilfen notwendig) ebenfalls zu einer Nachberechnung des erhöhten Aufwandes.

    Wird beim Kunden/Kundeskunden (bzw. Endkunden), also beim Unternehmen des Installationsortes (oder auch unabhängig davon) eine Projekt/Auftrags bezogene Schulung (Sicherheitsschulung, o.ä.) von unseren Mitarbeitern verlangt, so ist dieses vor Angebotsabgabe bekanntzugeben. Andernfalls berechnen wir diese als Wartezeit zu angebotenem Stundenverrechnungssatz.

    Sobald ein Grund zur Mehraufwandsberechnung vorliegt, ist umgehend eine schriftliche Beauftragung für diesen im Hause WIKOTEC abzugeben, ansonsten führt ein Ausbleiben dieser zur sofortigen Unterbrechung der Montage und ggf. zur Berechnung von Wartezeit, bzw. zum Abbruch des Installationseinsatzes, mit weiteren Aufwandsberechnungen, beispielsweise einer weiteren An-/Abfahrt o.ä.. Sofern nicht anders schriftlich ausgehandelt, berechnen wir Stunden im Mehraufwand sowie Wartezeit aktuell mit 98,- €/Std./Techniker.

    Mehraufwand auf Grund kundenseitigem Wunsch, bzw. Arbeitsplatz bezogenen, individuellen Vorgaben am Montageort, nach höherem Hygieneaufwand/Gesundheitsschutz, als tagesaktuell von Seite des Gesetzgebers gefordert (z.B. in Bezug auf Corona-/SARS-CoV2-Schutzmaßnahmen, o.ä.) werden wir ebenfalls über Mehraufwand abrechnen, sowie ggf. Kosten für Testungen weiterreichen.

    Wird ein bereits laufendes und von einem anderen Installateur begonnenes Projekt von WIKOTEC übernommen, so übernehmen wir für die Qualität der nicht von uns ausgeführten Leistungen keine Gewähr. Bei Leistungen unsererseits an Systemen, die bereits von einem fremden Installateur einseitig durch Portinstallationen betroffen sind, geben wir nur für die durch uns bearbeitete Seite Gewährleistung. Nicht jedoch für die Gesamtfunktion der Strecke. Sollte sich im Anschluss bei Abnahmemessungen herausstellen, dass Ports der Fremdinstallateure defekt oder qualitativ minderwertig sind, so sind wir nicht zu Nacharbeiten verpflichtet und von dem Nachweis per bestandener Abnahmemessung entbunden. Die nicht bestandene Erstmessung wird in diesem Fall dennoch voll zur Abrechnung gebracht. Die Leistung der Reparatur defekter Fremdports und der daraus resultierenden Nachmessungen ist gesondert beauftragungspflichtig und wird i.d.R. gesondert über Stundensatz lt. Angebot als Mehraufwand abgerechnet, sofern nicht anders zuvor angeboten oder verhandelt.

    Erfolgen Installationen durch uns mit bauseitiger Beistellungsware, seitens des Kunden, so muss diese alle geforderten Qualitätsnormen lt. Vorgabe (LV, Anfrage, mündl. Abrede, etc.) erfüllen. Sollte die Fremdware entgegen der Erwartungen Probleme bei der Verarbeitung bereiten, die nicht vorherzusehen waren, d.h., spezielle uns nicht vorliegende Verarbeitungsvorschriften des Bauteilherstellers, Kompatibilitätsprobleme bei Fabrikatsmischungen, Qualitätsprobleme der beigestellten Komponenten seitens des Herstellers oder des Lieferanten aufweisen (Fertigungstoleranzen, Falsch- oder Fehlmontagen, etc.), so führt dies zu Nachkalkulationen/-berechnungen.

    Mengenänderungen sind zwingend mit dem Hause WIKOTEC abzustimmen, sobald Sie dem Kunden bekannt sind. I.d.R. führen diese zu Nachkalkulationen und Nachberechnungen. Sofern nicht anders schriftlich geregelt, werden Mengenmehrungen > 10% der Auftragsmenge zu unseren Standardpreisen abgerechnet und unterliegen nicht den Projektspezifischen angebotenen oder ausgehandelten Tarifen. Auch bei Mengenminderung behält sich die Firma WIKOTEC vor, die Preise entsprechend nachzukalkulieren und anzupassen. Dieses gilt nicht nur für Mengenänderungen an Material oder Dienstleistung, sondern auch an Anzahl der Montagestellen oder sonstiger quantitativ zuvor festgelegter Installationsparameter.

    Bindende Abnahmetermine von unsere Leistungen betreffenden Gewerke, müssen vor Angebotsabgabe bekannt sein. Nachträglich auftretender Termindruck auf Grund nicht von uns verschuldeter/zu vertretender Verzögerungen am Installationsort (z.B. verzögerter Baufortschritt, verschuldet durch andere vorgelagerte Gewerke), verpflichtet uns nicht zu kurzfristigen Soforteinsätzen auf Abruf sowie Überstunden/Wochenend- u. Feiertagsarbeit um den eigentlichen Abnahmetermin halten zu können und erst recht nicht bei vorgezogenem Abnahmetermin.Wenn WIKOTEC sich darauf einlässt, dann kann WIKOTEC einen Mehrpreis/Zuschlag für Baubeschleunigung einfordern.

    Auch Baubehinderung wird von WIKOTEC geltend gemacht, falls beispielsweise ein unökonomisches Springen von WIKOTEC´s Montageteams vor Ort verlangt wird, was zu erhöhten Rüstzeiten führen würde (s. auch oben: barrierefrei...am Stück abzuarbeiten...). Nachkalkulationen wären die Folge (u.U. in Form von Wartezeit, o.ä.).

    Zum Zwecke der Arbeitssicherheit ist die Fa.WIKOTEC, im speziellen die MA vor Ort, auf betriebsspezifische Gefahrenquellen hinzuweisen. Der Kunde ist verantwortlich für die Kennzeichnung und Hinweispflicht auf Gefahrenquellen im eigenen Betrieb. Für die Einhaltung der UVV vor Ort beim Kunden, durch die MA der Fa.WIKOTEC, ist der jeweils zuständige Sicherheitsbeauftragte des Betriebs zuständig, auf dessen Gelände gearbeitet wird. Die Benutzung der richtigen, betriebsspezifischen PSA ist von diesem Sicherheitsbeauftragten zu prüfen.

    Zusätzlich speziell für Glasfaserinstallation:
    Die Reservelänge an den Enden der LWL-Kabel muss 5m ab Bodengleiche betragen, um ausreichend Reserve für Handling und Faserdepot für zukünftige Nachspleißungen bereitzuhalten.
    Bei Spleißarbeiten mit Höhenmontage, ist besser dafür zu sorgen, dass die Kabel eine Pluslänge von Deckenhöhe+5m Reservelänge aufweisen, um die Spleißarbeiten ebenerdig ausführen zu können und letztlich nur die Montage des Spleißverteilers in Höhe vorzunehmen ist. Sollte dies nicht möglich sein, so ist zumindest sicherzustellen, dass an der Montagestelle in Höhe die nötige Reservelänge vorliegt.

    Die normale Abnutzung/Verschleiß unseres opto-elektronischen Installationsequipments (Fusionsspleißgeräte, Messgeräte: OTDRs, Dämpfungsmessgeräte, Glasfasertelefone, etc.) ist in unseren Angebotspreisen bereits anteilig enthalten. Wir behalten uns jedoch vor, in Abhängigkeit von dem Grad und der Art der Verschmutzungsbelastung am Installationsort (hohe Staubbelastung der Umgebung und Umgebungsluft ist extrem verschleissfördernd und zerstört die empfindlichen gläsernen Messkontaktflächen), diesen Anteil an der/n angebotenen Position/en nachträglich als "Schmutzzuschlag" angemessen zu erhöhen (sogar bis hin zu einer kompletten Berechnung der Geräte-Reinigung/-Überarbeitung/-Reparatur/-Kalibrierung, sollte dies auf Grund extrem widriger Umgebungsbedingungen projektresultierend notwendig sein). Es müssen die Räume, in denen wir arbeiten also schon bauseitig durch gesaugt, d.h., weitestgehend staubfrei sein.

    Wird LWL-Material bauseitig beigestellt, dass wir anschließend verarbeiten sollen, so wird von uns stets von "spleißfertigem" Material ausgegangen, d.h., die Kupplungen sind in den Verteilergehäusen fest eingeschraubt, die Pigtails sind lt. Telcordia-Farbcodierung gekennzeichnet und in den Kupplungen normgerecht eingeclickt sowie die Pigtails ebenfalls ca. 1m spleißfertig abgesetzt und in die Faserführung der Kassette/n eingelegt und befestigt. Es verfügt das Verteilergehäuse, wenn räumlich möglich, über ein Fasermanagementsystem zum Befestigen der Faserreservelängen. Wir verarbeiten ausschließlich eigenen Crimpspleißschutz und akzeptieren hier keine beigestellte Ware (dies kann - nach Erfahrungen vor Ort - auf den Crimpspleißschutzhalter erweitert werden, sollte dieser Probleme mit unserem ANT/Telent-Spleißschutz machen). Crimpspleißschutz und -halter werden von uns gesondert zum Standardpreis abgerechnet, sofern nicht vorab anders angeboten oder verhandelt.

    Zum Zwecke der Arbeitssicherheit ist der Fa.WIKOTEC, im speziellen den MA vor Ort, vor Arbeitsaufnahme mitzuteilen und speziell darauf hinzuweisen, falls wir in Glasfaserkabelsystemen mit beschalteten, also Laser-aktiven Fasern arbeiten werden. Sollten wir darüber keine Information erlangen, so gehen wir von einem (vorübergehend) stillgelegten System, ohne Datenverkehr aus, das keinerlei LWL-Aktivität während unseres Arbeitseinsatzes verzeichnet und ermöglicht. In diesem Zuge hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass auch keine versehentliche Inbetriebnahme von betreffenden Fasern durch andere während unserer Installation erfolgen kann! In diesem Zusammenhang haftet die Fa. WIKOTEC nicht dafür (auch nicht für Folgeschäden), falls unwissentlich/versehentlich aktiver Datenverkehr gestört oder getrennt wird, über dessen Aktivität wir zuvor nachweislich keine Kenntnis erlangt haben.

    Kupferportinstallation:
    Die eingesetzten Typen und Fabrikate von Kabel, Portmodulen/Jacks, Trennleiste o.a. Anschlusstechnik müssen uns, sofern nicht durch uns geliefert, vor Angebotsabgabe namentlich bekannt sein und uns schriftlich vorliegen. Die Art der geforderten Abnahmemessung (z.B. 250/500/1000 MHz) muss uns vor Angebotsabgabe schriftlich mitgeteilt werden, da diese wiederum verschieden hohe Anforderungen an die Konfektionstechnik stellt und somit bereits beim Auflegen der Ports berücksichtigt werden muss. Auch hier ist stets die entsprechende Reservelänge einzuhalten, die auch noch zusätzliche Rangierlängen beim Ausbündeln und strukturierten Verlegen und Führen im Schrank berücksichtigt.

  12. Schlußbestimmungen
    Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht. Die Geltung des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nicht berührt werden. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bedingungen sind in diesem Fall durch eine angemessene Regelung zu ersetzen, die soweit möglich dem wirtschaftlich und/oder rechtlich am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den unwirksamen Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt, sofern sich nach Ablauf des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke zeigt.


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bersenbrück

gez.

Florian Wirth
- Geschäftsführer/CEO -

Stand: 01.10.2023

 

*Alle im gesamten Text verwendeten geschlechterrelevanten Begriffe sind auf der Basis des geschlechterübergreifenden Verwendung des Maskulinums zu verstehen und stellen mitnichten eine un-/bewusste Diskriminierung spezifischer Geschlechter oder Geschlechts dar. Es ist also im Sinne einer vorurteilsfreien Gleichbehandlung aller Menschen und deren Geschlechter zu verstehen.